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Ergebniss der Telefon-Ratgeberaktion vom 17.06.2010
Kategorie: Gesundheit + Wellness, Ratgeber, Schlagzeilen, Vorsorge + TrauerBERICHT EXPERTENTELEFON "Patientenverfügung" "Der Wille des Patienten ist entscheidend!" Telefon-Ratgeberaktion zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Demenz-Vorsorge
"Der Wille des Patienten ist entscheidend!"
Telefon-Ratgeberaktion zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Demenz-Vorsorge
Auch wenn niemand gerne daran denkt, kann es jeden treffen: Plötzlich ist man durch Krankheit, Unfall oder infolge von Demenz unfähig, den eigenen Willen zu artikulieren. Aber gerade in solchen Notsituationen gilt es, existenzielle Fragen zu beantworten. Will ich um jeden Preis behandelt werden? Will ich hilflos an Schläuchen hängen, ohne Aussicht auf Heilung oder Bewusstsein? Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens ermächtigt zu handeln, falls man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Und in einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche Behandlungen gewünscht werden bzw. wann der Punkt gekommen ist, an dem man keine lebensverlängernden Therapien mehr möchte. Auch finanziell lässt sich mit einer privaten Zusatzversicherung für den Demenz-Fall vorsorgen. Rund um diese Themen gab es viele schwierige Fragen.
Am Telefon saßen für Sie:
Dr. Birgit Haberland MSc, Anästhesistin, Palliativmedizinerin und Schmerztherapeutin, Weßling. Master of Science in Palliative Care am King’s College, London. Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP).
Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München. Ausschließliche Tätigkeit im Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrechte am Ende des Lebens. Lehrbeauftragter an der LMU München und Buchautor zum Thema.
Dieter Sprott, Experte für Zusatzversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth.
Dr. Andreas Albrecht, Notar, Regensburg. Beteiligt am Aufbau der bayerischen Hospiz- und Palliativbewegung. Buchautor zu Fragen der Vollmacht und Patientenverfügung.
Vielfach besteht der Irrglaube, dass Ehepartner beziehungsweise die Kinder automatisch in der Lage und im Recht seien, im Falle eines Falles für einen Angehörigen zu handeln. Dies ist aber nicht so. Wolfgang Putz, Rechtsanwalt aus München: "Wer über 18 Jahre alt ist, hat nach deutschem Recht keinen rechtlichen Vertreter mehr. Selbst eine Ehefrau ist also nicht berechtigt, ihren Mann zu vertreten. Sie braucht dazu eine Vollmacht!" Diese Vollmacht muss schriftlich vorliegen und vom Patienten selbst unterschrieben sein, betont Notar Dr. Andreas Albrecht aus Regensburg und ergänzt: "Die Patientenverfügung selbst sollte möglichst ebenfalls
LESERFRAGEN EXPERTENTELEFON "Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht"
Entscheiden, bevor es zu spät ist - die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Demenz-Vorsorge:
1. Mein Mann hat keine Patientenverfügung verfasst. Nun ist er krank und nicht mehr ansprechbar. Die Ärzte wollen ihm eine PEG-Sonde legen. Wir haben darüber nie gesprochen. Ich glaube aber nicht, dass mein Mann das wollte. Was kann ich tun?
Dr. Birgit Haberland, Expertin für Palliativmedizin, Weßling. Mitarbeiterin bei der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP): In diesen Situationen ist es wichtig, den mutmaßlichen Willen eines Patienten zu ermitteln. Vielleicht hat Ihr Mann ja im Gespräch mit Freunden oder dem Hausarzt seine Gedanken und Wünsche bereits geäußert. Wenn Ihnen auch das nicht hilft, müssen das behandelnde Team und Sie als Angehörige ein Gespräch führen, um den mutmaßlichen Wünschen Ihres Mannes möglichst nah zu kommen.
2. Meine 90-jährige demente Mutter hat in ihrer Patientenverfügung eine künstliche Ernährung abgelehnt, falls sie selber nicht mehr essen, trinken und schlucken kann. Nun meint der behandelnde Arzt aber, dass eine künstliche Ernährung indiziert und lebenserhaltend sei. Ich will, dass sie lebt, kann ich mich über die Patientenverfügung hinwegsetzen?
Dr. Haberland: Wenn Ihre Mutter ansprechbar ist, gilt natürlich das, was sie in ihrer aktuellen Situation wünscht und nicht die Patientenverfügung. Ist Ihre Mutter nicht mehr ansprechbar, so muss geprüft werden, ob die Situation eingetreten ist, für die die Patientenverfügung verfasst wurde. Falls ja, so ist der in der Patientenverfügung verfasste Wunsch bindend für Sie als Angehörige und für den behandelnden Arzt.
3. Ich möchte unter keinen Umständen, dass mein Sterben unnötig durch Apparate hinausgezögert wird, wenn keine Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben mehr besteht. Was kann ich dafür tun?
Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München. Experte für Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrechte am Ende des Lebens: Sorgen Sie vor, indem Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese muss dann mit den Ärzten Entscheidungen über die Behandlung unter strikter Beachtung Ihres Willens treffen. Geben Sie dieser Vertrauensperson mit einer Patientenverfügung klare Vorgaben, wie entschieden werden soll.
4. Wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin, soll meine Ehefrau meine Angelegenheiten regeln. Braucht sie dazu eine Vollmacht?
Wolfgang Putz: Ja, unbedingt. Ansonsten ist eine Ehefrau nicht berechtigt, ihren Mann zu vertreten!
Interview mit Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München. Ausschließliche Tätigkeit im Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrechte am Ende des Lebens. Lehrbeauftragter an der LMU München.
1. Für wen ist eine Patientenverfügung überhaupt sinnvoll?
Wolfgang Putz: Wer über 18 Jahre alt ist, hat nach deutschem Recht keinen rechtlichen Vertreter mehr. Er sollte mit einer Vorsorgevollmacht einen Vertreter bestimmen und diesem mit einer Patientenverfügung Vorgaben für Behandlungsentscheidungen bei schwerster Krankheit geben.
2. Wo sollte man diese Patientenverfügung am besten hinterlegen?
Wolfgang Putz: An einem dem Bevollmächtigten bekannten Ort, zu dem der Bevollmächtigte sich jederzeit Zugang verschaffen kann. Alternativ kann man die Patientenverfügung auch sofort seinem Vorsorgebevollmächtigten aushändigen.
3. Woher weiß ein Arzt im Notfall, dass der Patient über eine Patientenverfügung verfügt? Ein Angehöriger ist ja nicht unbedingt immer sofort zur Stelle.
Wolfgang Putz: Man sollte immer auf einem Zettel beim Personalausweis den Namen und die Telefonnummer des Vorsorgebevollmächtigten mit sich führen. Alsbald nach einem Notfall wird sich der Arzt an diese Person wenden bzw. der Bevollmächtigte wird sich von selbst im Krankenhaus melden. Bleibt beides aus, wird sich die Klinik an das Betreuungsgericht wenden. Dieses kann über ein Register ermitteln, ob eine Vollmacht registriert ist. Wenn ja, wird der Bevollmächtigte vom Gericht gebeten, sich im Krankenhaus zu melden. Wenn nein, wird das Gericht einen Betreuer "bestellen". Dieser muss im Wohnbereich des Patienten nach einer Patientenverfügung suchen und hilfsweise Angehörige und Zeugen nach dem Patientenwillen befragen.
4. Kann man eine Vorsorgevollmacht auch mehreren Personen erteilen oder macht es Sinn, dies auf eine Person zu beschränken?
Wolfgang Putz: Es ist sinnvoll, mehrere Personen zu beauftragen, um im Verhinderungsfall einer Vertrauensperson durch die andere vertreten zu sein. Alle Bevollmächtigten dürfen ohnehin ihre Entscheidungen nicht nach eigenen Wertvorstellungen treffen. Sie müssen den Willen des Patienten kennen und diesen durchsetzen.
5. Gilt meine Patientenverfügung auch dann als oberste Richtschnur für Ärzte, wenn sie vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschrieben wurde?
Wolfgang Putz: Ja und zwar unmittelbar, auch wenn es keinen Bevollmächtigten oder Betreuer gibt, sofern die Patientenverfügung die eingetretene Situation erfasst und Bestimmungen hierzu enthält.

