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Die späte Scheidung von Eheleuten 09:09



Die späte Scheidung von Eheleuten

Kategorie: Finanzen und Recht
Von: RAnicklas

Der Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten auf die erbrechtlichen Konsequenzen der Trennung und der späteren Scheidung von Eheleuten wird oft zu wenig Augenmerk geschenkt.

„In meiner täglichen anwaltlichen Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und früherer Fachanwalt für Familienrecht (die Fachanwaltsordnung lässt nur die Führung zweier Fachanwaltstitel zu), stelle ich immer wieder fest, dass bei der Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten auf die erbrechtlichen Konsequenzen der Trennung und der späteren Scheidung von Eheleuten zu wenig Augenmerk gerichtet wird.

 

Die Grundregeln des Ehegattenerbrechtes sind in der Vorschrift des § 1931 BGB geregelt. Dieser sieht vor, dass der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten der sog. 1. Ordnung zu ¼ und nach der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft berufen ist. Wenn, wie überwiegend der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart ist, erhöht sich dieser Ehegattenerbanteil um ein weiteres Viertel. Der Ehegatte erbt somit neben den Erben der 1. Ordnung zu einer Quote von ½ und neben Verwandten der 2. oder 3. Ordnung zu einer Quote von ¾. Diese sog. erbrechtliche Lösung ist auch weitgehend bekannt. Weniger bekannt ist die Möglichkeit der sog. güterrechtlichen Lösung. Diese ist bei langer Ehedauer, geringem Anfangsvermögen und hohem Endvermögen von Interesse. Wird der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, so kann er den Ausgleich des konkret entstandenen Zugewinns verlangen. Darüber hinaus erhält er den ihn nach § 2303 Abs. 2 BGB zustehenden Pflichtteil, der bei Vorhandensein von Abkömmlingen 1/8 des Nettonachlasses beträgt. Da der überlebende Ehegatte ein im Gesetz konstituiertes Ausschlagungsrecht hat, kann er wählen, ob er das ihm hinterlassene Erbe oder das zugedachte Vermächtnis annimmt, oder ob er den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns in Verbindung mit dem ihm zustehenden Pflichtteil wählt.

 

Im Falle einer Trennung und späteren Scheidung wünschen sich die Ehepartner regelmäßig, sich aus den familiären Banden zu lösen und sich von ihren Verpflichtrungen dem früheren Ehepartner gegenüber zu befreien. Sehr häufig einigt man sich über Fragen des Unterhalts der Ehewohnung, Hausrat etc.

 

Man einigt sich über Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, etc. Die wenigsten Eheleute denken aber in dieser Situation daran, dass die Ehe erhebliche erbrechtliche Konsequenzen mit sich bringt, die auch nicht durch die Trennung einfach erlöschen.

 

Das während der Ehezeit bestehende Ehegattenerbrecht kommt nach § 1933 S. 1, 2 BGB nur dann zum Erlöschen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits einen Scheidungsantrag rechtshängig gemacht oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat.

 

Voraussetzung ist, dass die Ehe der Eheleute geschieden worden wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so verbleibt es bis zur rechtskräftigen Ehescheidung bei dem in der Ehezeit geltenden Ehegattenerbrecht. Da sehr häufig keine testamentarischen Verfügungen getroffen worden sind, erbt somit der andere Ehepartner, von dem man bereits längerfristig getrennt lebt, mit und ist gegebenenfalls Alleinerbe.

 

Das auch nach der rechtskräftigen Scheidung unter Umständen noch erheblicher Regelungsbedarf besteht, mag der nachfolgende kurze Fall verdeutlichen.

 

Die Eheleute wurden rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammt ein minderjähriges Kind. Die Ehefrau hat auf Grund eines Erbfalls erhebliches Vermögen. Die Eheleute sind völlig zerstritten. Die Mutter verunglückt tödlich und hinterlässt kein Testament.

 

In diesem Fall würde die Tochter Erbin, da regelmäßig gemeinschaftliche elterliche Sorge besteht. Mangels entsprechender anderweitiger Verfügung der Mutter würde der Vater die Vermögensfürsorge für das Kind ausüben und somit de facto das Vermögen der Mutter verwalten.

 

Wenn nun Mutter und Tochter gleichzeitig verunglücken und die Tochter die Mutter nur kurzfristig überlebt, würde die Tochter Erbin der Mutter und nach ihr der Vater Erbe der Tochter und damit letztlich Erbe des Vermögens der Mutter.

 

Da diese Folge regelmäßig nicht gewollt ist, sind rechtzeitige testamentarische Verfügungen in Form von Vor- und Nacherbeinsetzungen bzw. Verfügung von Herausgabevermächtnissen dringend geboten.

 

Sie sehen, dass gerade an der Nahtstelle zwischen Familien- und Erbrecht eine Vielzahl von Konstellationen auftreten können, die in jedem Einzelfall gesondert betrachtet und einer dem Willen des Erblassers entsprechende Lösung zugeführt werden müssen.“

 

Ihr Rechtsanwalt Nicklas