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Auto und Motorrad

19.03.2008 09:35 Alter: 4 Jahre
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Busse mit Warnblinklicht:

Kategorie: Auto und Motorad, LKR Kulmbach
Von: Fahrwerk

Eine Regel, die vielen immer noch völlig neu sein dürfte: An einem Bus, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle steht, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit, das sind höchstens 4 bis 7 km/h, vorbeigefahren werden.

Diese Geschwindigkeitsvorschrift gilt für alle Fahrzeuge, egal in welche Richtung sie fahren. Das bedeutet konkret: Es spielt keine Rolle, ob der Bus auf der eigenen, rechten oder der linken (entgegenkommenden) Fahrbahnseite steht. Sie gilt sogar, wenn mehrere Fahrstreifen zwischen dem Bus und dem Gegenverkehr liegen. Ausnahme: baulich getrennte Fahrbahnen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge, die an dem haltenden Bus vorbeifahren wollen, 7 km/h (ja, sieben!).

Seit August 2005 greift diese Regelung!

StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
1.    An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
2.    Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
3.    Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
4.    An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
5.    Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Das ist nur ein Beispiel, der „Neuerungen“ und es gibt noch viele mehr…

Werner Schraml